Διακονία της Φιλοσοφίας του Δικαίου

Διακονία της Φιλοσοφίας του Δικαίου

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Διακονία της Φιλοσοφίας του Δικαίου

Δεσποτόπουλος , Κωνσταντίνος Ι.

Konstantinos Despotopoulos widmete einen großen Teil seiner Schaffenskraft der Forschung der Rechtsphilosophie. Im vorliegenden Vortrag stellt er sowohl die Stadien seiner geistigen Entwicklung als auch seine wissenschaftliche Œuvre im Fachbereich "Rechtsphilosophie" übersichtlich dar. Im ersten Teil des Vortrags erwähnt er die Stationen seines Lebens, die sich entscheidend für seine Paideia und sein Schaffen erwiesen: Als Student an der Jurististischen Fakultät der Universität Athen nahm er an den Seminaren von P. Kanellopoulos und K. Tsatsos teil, und parallel zum Jurastudium vertiefte er in die Philosophie Piatons, Aristoteles΄, Kants und in die gegenwärtige Philosophie. Es folgte die Promotion (1939) mit dem Thema «Der Begriff des subjektiven Rechts», die unter den juristischen Kreisen hohe Anerkennung fand. Mit seiner Habilitation (1945) mit dem Thema «Die determinative Funktion des Rechts» erhielt er die venia legendi und lehrte er vom selben Jahr an bis 1947 als Privat Dozent Rechtsphilosophie an der Universität Athen. In der Folgezeit bis 1966 lehrte er Philosophie im Athenaion. Dazwischen erschien sein zweibändiges Werk «Rechtsphilosophie» (Bd. I: 1953, Bd. II: 1954), welches zum Standardwerk der Forschung wurde. Unter der Verfolgung des damaligen illegalen politischen Regimes emigrierte er 1967 nach Frankreich, wo er während des Bienniums 1968-1969 eine Forschungsstelle bei C.N.R.S. hielt. 1970 wurde er als Professor für Rechtsphilosophie an die Universität Nancy II berufen. Anschließend wurde er (1975) als Professor an die Athener Panteios Universität berufen, an der er bis seiner Emeritierung (1980) Philosophie lehrte. Im zweiten Teil des Vortrags stellt Konstantinos Despotopoulos die Neuerungen, die er als Rechtstheoretiker dem Rechtssystem brachte, übersichtlich dar, die zusammenfassend lauten: 1) Das Recht wird als die Summe der Rechtsregel und der Rechtshandlungen definiert. 2) Es wird nicht bei der Unterscheidung des Rechts in öffentliches Recht und in Privatrecht geblieben, sondern es wird zwischen determinativer, bekräftigender und gerichtlicher Funktion des Rechts unterschieden, wobei auch das Verhältnis aller drei Rechtsfunktionen zueinander erläutert und das Anwendungsfeld jeder einen von ihnen in größeren Zügen dargestellt wird. 3) Das Recht gehört zur Praxiologie und nicht zur Logik, insofern es nicht Kenntnis sondern Handlung ist, und es hat eine soziale Dimension. Sollen und Können, die zwei Grundaspekten der praktischen Vernunft, die zur Praxiologie gehören, sind auch Grundbegriffe des Rechtssystems. So wird jede Rechtsregel zum "subjektiven Recht", insofern sie sich an ein Rechtssubjekt richtet und von ihm aufgenommen wird. ΄Rechtspflicht΄ und ΄Rechtsanspruch΄ sind die zwei Formen des "subjektiven Rechts". Verschiedenste Aufsätze von Konstantinos Despotopoulos, vor allem aber sein Werk «Rechtsphilosophie», vermitteln einen Eindruck von der Fülle und Breite seines Schaffens und zeugen von seinem unermüdlichen Einsatz für die Rechtsforschung, für die er noch tätig ist.

Επετηρίδα


1995-1996


Ιστορία της Φιλοσοφίας
Δίκαιο
Διακονία


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